
Bei Streitigkeiten mit Nachbarn oder Bekannten ist die Atmosphäre manchmal so
gespannt, dass sich die Beteiligten nicht mehr in Ruhe aussprechen können. Bevor
beide Parteien jedoch vor Gericht landen und das Verhältnis miteinander
dauerhaft zerstört ist, gibt es die Möglichkeit einer einvernehmlichen Sühne
durch einen Ombudsmann. Schiedspersonen können dazu beitragen, den Streit zu
schlichten und die nachbarschaftlichen, familiären und freundschaftlichen
Beziehungen zu wahren. Der Sühneversuch ist außerdem Voraussetzung für das
Erheben einer Privatklage.
Die Verbandsgemeinde Alzey-Land stellt deshalb zwei ehrenamtliche Schlichter
zur Verfügung, um bei diesen bestimmten Delikten zu vermitteln, bevor sich die
Zerstrittenen an das Gericht wenden können:
Nach Einleitung eines Verfahrens bestimmt die Schiedsperson einen Termin,
zu dem die Streitparteien geladen werden. Hier haben dann beide Parteien Zeit
und Gelegenheit, ihre Sicht der Dinge in Ruhe und ohne Öffentlichkeit
darzustellen.
Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann versucht, bestehende Spannungen
abzubauen und eine Einigung herbeizuführen. Wenn es gelingt, wird der
abgeschlossene Vergleich in einer Niederschrift festgehalten, die von der
Schiedsperson und den Parteien zu unterzeichnen ist.
Ganz klar: Eine Schiedsverhandlung spart Zeit, Nerven und viele Kosten. So
beträgt die Gebühr für eine Güteverhandlung 15,- Euro und verdoppelt sich, wenn
ein Vergleich zustande kommt. Unter besonderen Umständen kann die Gebühr auf
bis zu 60,- Euro erhöht werden. In besonderen Fällen kann die Schiedsperson
auch die Gebühren ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen.
Grundsätzlich hat die Partei die Kosten zu tragen, die die Tätigkeit der
Schiedsperson veranlasst, also den Antrag auf Durchführung des
Schiedsverfahrens gestellt hat. Schließen die Parteien einen Vergleich, werden
sie regelmäßig auch hinsichtlich der Kosten des Schiedsverfahrens eine Einigung
treffen.