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Infos zur Wahl des 19. rheinland-pfälzischen Landtags

Am Sonntag, dem 22. März 2026, findet die Wahl zum 19. rheinland-pfälzischen Landtag statt. Die Verbandsgemeinde Alzey-Land gehört dem Wahlkreis 34 – Alzey an.

Das Wahlbüro wird erstmals am 16. Februar 2026 öffnen. Dieses befindet sich in der Weinrufstraße 11, 55232 Alzey.

Wer ist wahlberechtigt?

Wahlberechtigt sind gemäß § 2 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes Rheinland-Pfalz (LWahlG) alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tage der Abstimmung oder der Unterzeichnung, im Eintragungsverfahren bei Volksbegehren spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist,

  • das 18 Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens 3 Monaten im Land Rheinland-Pfalz eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, innehaben oder, sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben, sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  • nicht nach § 3 LWahlG vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

Wer führt das Wählerverzeichnis?

Die Verbandsgemeindeverwaltung erstellt zu einem so genannten Stichtag, dem 42. Tag vor der Wahl, ein Wählerverzeichnis. Dieses wird aus dem Melderegister der Ortsgemeinde erzeugt und enthält alle Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl wahlberechtigt sind. Die sich seit dem Stichtag ergebenden Veränderungen werden nachvollzogen. Das Wählerverzeichnis dient unter anderem den Wahlvorständen als Nachweis für die Berechtigung derjenigen, die ihre Stimme im Wahllokal abgeben möchten.

Was ist bei der Briefwahl zu beachten?

Ein Stimmberechtigter kann sein Stimmrecht neben der Urnenwahl auch durch Briefwahl ausüben. Die Einzelheiten werden im Folgenden dargestellt:

Antragstellung

Für die Briefwahl ist ein entsprechender Antrag zur Erteilung eines Wahlscheins zu stellen. Dieser befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Der Antrag auf Erteilung des Wahlscheins und damit auf Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig bei der Verbandsgemeindeverwaltung gestellt werden. Die Beantragung erfolgt schriftlich oder mündlich. Telefax oder E-Mail (briefwahl@alzey-land.de) können ebenfalls, unter Angabe des Vor- und Nachnamens, der Anschrift und des Geburtsdatums, verwendet werden. Eine telefonische Beantragung ist dagegen nicht erlaubt! Wahlscheine und damit die Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor der Wahl, 15:00 Uhr, beantragt werden. In besonderen Fällen, wenn z. B. bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann oder wenn das Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses festgestellt wurde, können Briefwahlunterlagen noch bis zum Wahltag um 15:00 Uhr beantragt werden. Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge und dem Druck der Stimmzettel erfolgen.

Sobald freigeschaltet, haben Sie per OLIWA die Möglichkeit, Ihren Wahlschein online zu beantragen.

Sie haben mit folgendem Antragsformular die Möglichkeit, Ihren Wahlschein zu beantragen.

Der Briefwähler erhält auf seinen Antrag hin folgende Unterlagen:

  • Einen Wahlschein, der die Berechtigung zur Briefwahl dokumentiert.
  • Ein ausführliches Merkblatt für die Briefwahl, auf dem alles verzeichnet und durch anschauliche Bilder näher erläutert ist, was der Briefwähler für die konkrete Stimmabgabe zu tun hat. Wer die Angaben des Merkblattes genau beachtet, kann sicher sein, dass kein Zurückweisungsgrund für den Wahlbrief entsteht.
  • Einen amtlichen weißen Stimmzettel und daneben einen weißen Stimmzettelumschlag, in den der gekennzeichnete weiße Stimmzettel gesteckt wird.
  • Einen hellroten Wahlbriefumschlag, der für den Transport der Briefwahlunterlagen verwendet wird.

Rechtzeitige Stimmabgabe der Briefwahl

Nachdem der Stimmzettel gekennzeichnet wurde, ist dieser in den weißen Stimmzettelumschlag zu stecken, der zu verschließen ist. Neben dem weißen Stimmzettelumschlag kommt in den hellroten Briefwahlumschlag der vom Wahlberechtigten unterzeichnete Wahlschein. Holt der Stimmberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so kann er an Ort und Stelle in der Gemeindebehörde brieflich wählen. Werden die Briefwahlunterlagen allerdings nicht vor Ort ausgefüllt, so ist es von größter Wichtigkeit, dass der Briefwähler den Wahlbriefumschlag rechtzeitig zur Post bringt oder bei der zuständigen Gemeindeverwaltung abgibt. Wird der Wahlbrief innerhalb von Deutschland zurückgeschickt, so braucht dieser nicht frankiert zu werden. Der Wahlbrief muss jedoch spätestens am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr bei der dafür zuständigen Stelle vorliegen, da dann die Wahlhandlung abgeschlossen und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird.

Verlust des Wahlscheins

Wird ein Wahlschein verloren, so wird dieser nicht ersetzt. Dies gilt nicht, wenn der Stimmberechtigte der Gemeindebehörde glaubhaft versichert, den Wahlschein nicht erhalten zu haben. Auf Antrag wird dem Stimmberechtigten dann ein neuer Wahlschein ausgestellt.

Können auch Menschen mit Beeinträchtigungen geheim wählen?

Allen wahlberechtigten Menschen mit Behinderungen und mit Mobilitätsbeeinträchtigungen soll die Teilnahme an der Wahl ermöglicht werden. Ob ein Wahlraum barrierefrei ist und wo man Informationen über barrierefreie Wahlräume erhält, wird auf der Wahlbenachrichtigung mitgeteilt. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Urne zu werfen, können eine Hilfsperson oder die Hilfe des Wahlvorstands in Anspruch nehmen.

Die Landtagswahl ist eine personalisierte Verhältniswahl. Jede Wählerin und jeder Wähler hat zwei Stimmen.

  • Mit der Wahlkreisstimme (Erststimme) wird eine Direktkandidatin oder ein Direktkandidat in einem der 52 rheinland-pfälzischen Wahlkreise gewählt. Es gilt das reine Personen- oder Mehrheitswahlrecht: Gewählt ist, wer die meisten Stimmen in dem jeweiligen Wahlkreis auf sich vereinigt.
  • Die Landesstimme (Zweitstimme) wird für die Landes- und Bezirkslisten der politischen Parteien und Wählervereinigungen abgegeben. Die Landesstimme ist maßgeblich für die proportionale Verteilung der Gesamtsitze im Landtag.

Die Wahlbenachrichtigungen werden bis zum 19. Februar 2026 den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern zugestellt.

Die Wahlbenachrichtigung erhält folgende Angaben:

  • allgemeine Stimmberechtigung
  • Wahlarten für die man abstimmungsberechtigt ist
  • Zeitraum der Stimmabgabe
  • Ort des Wahlraumes
  • Antrag zur Briefwahl

Die Wahlbenachrichtigung ist grundsätzlich bei dem Betreten des Wahlraums vorzuzeigen. Somit wird unter anderem die Wahlberechtigung nachgewiesen.

Kreiswahlleitung für den Wahlkreis 34

Ernst-Ludwig-Straße 36, 55232 Alzey

E-Mail: wahlen@alzey-worms.de

Telefon: 06731 / 4080

Infos zur Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Bermersheim v.d.H. und Offenheim 2026

Die Wahlen zur Ortsbürgermeisterin / zum Ortsbürgermeister der Ortsgemeinden Bermersheim v.d.H. und Offenheim finden am 22. März 2026 statt. Eine mögliche Stichwahl findet am 12. April 2026 statt.

Das Wahlbüro wird erstmals am 16. Februar 2026 öffnen. Dieses befindet sich in der Weinrufstraße 11, 55232 Alzey.

Das Wahllokal der Ortsgemeinde Bermersheim v.d.H. finden Sie am Wahlsonntag in der Gemeindehalle, An der Turnhalle 4, 55234 Bermersheim v.d.H.

Das Wahllokal der Ortsgemeinde Offenheim finden Sie am Wahlsonntag im Bürgerhaus (alte Schule), Bechenheimer Straße 4, 55234 Offenheim.

Wer ist wahlberechtigt?

Die Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht) ist das Recht, an den Direktwahlen durch Stimmabgabe aktiv mitzuwirken. Diese Berechtigung ist an Bedingungen geknüpft, die am Tag der jeweiligen Wahl erfüllt sein müssen. An der Wahl teilnehmen können alle Deutschen sowie alle Staatsangehörigen anderer Mitglied­staaten der Europäischen Union, die am Wahltag

  • das 18 Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde der zu wählenden Vertretungskörperschaft ihre Hauptwohnung haben,
  • darüber hinaus darf kein Ausschluss vom Wahlrecht vorliegen

Wer führt das Wählerverzeichnis?

Die Verbandsgemeindeverwaltung erstellt zu einem so genannten Stichtag, dem 42. Tag vor der Wahl, ein Wählerverzeichnis. Dieses wird aus dem Melderegister der Ortsgemeinde erzeugt und enthält alle Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl wahlberechtigt sind. Die sich seit dem Stichtag ergebenden Veränderungen werden nachvollzogen. Das Wählerverzeichnis dient unter anderem den Wahlvorständen als Nachweis für die Berechtigung derjenigen, die ihre Stimme im Wahllokal abgeben möchten.

Was ist bei der Briefwahl zu beachten?

Ein Stimmberechtigter kann sein Stimmrecht neben der Urnenwahl auch durch Briefwahl ausüben. Die Einzelheiten werden im Folgenden dargestellt:

Antragstellung

Für die Briefwahl ist ein entsprechender Antrag zur Erteilung eines Wahlscheins zu stellen. Dieser befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Der Antrag auf Erteilung des Wahlscheins und damit auf Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig bei der Verbandsgemeindeverwaltung gestellt werden. Die Beantragung erfolgt schriftlich oder mündlich. Telefax oder E-Mail (brfwhllzy-lndd) können ebenfalls, unter Angabe des Vor- und Nachnamens, der Anschrift und des Geburtsdatums, verwendet werden. Eine telefonische Beantragung ist dagegen nicht erlaubt! Wahlscheine und damit die Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor der Wahl, 15:00 Uhr, beantragt werden. In besonderen Fällen, wenn z. B. bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann oder wenn das Wahlrecht erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses festgestellt wurde, können Briefwahlunterlagen noch bis zum Wahltag um 15:00 Uhr beantragt werden. Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge durch die Wahlausschüsse und dem Druck der Stimmzettel erfolgen.

Sobald freigeschaltet, haben Sie per OLIWA die Möglichkeit, Ihren Wahlschein online zu beantragen.

Sie haben mit folgendem Antragsformular die Möglichkeit, Ihren Wahlschein zu beantragen.

Der Briefwähler erhält auf seinen Antrag hin folgende Unterlagen:

  • Einen Wahlschein, der die Berechtigung zur Briefwahl dokumentiert.
  • Ein ausführliches Merkblatt für die Briefwahl, auf dem alles verzeichnet und durch anschauliche Bilder näher erläutert ist, was der Briefwähler für die konkrete Stimmabgabe zu tun hat. Wer die Angaben des Merkblattes genau beachtet, kann sicher sein, dass kein Zurückweisungsgrund für den Wahlbrief entsteht.
  • Einen amtlichen blauen Stimmzettel und daneben einen blauen Stimmzettelumschlag, in den der gekennzeichnete blaue Stimmzettel gesteckt wird.
  • Einen orangenen Wahlbriefumschlag, der für den Transport der Briefwahlunterlagen verwendet wird.

 Rechtzeitige Stimmabgabe der Briefwahl

Nachdem der Stimmzettel gekennzeichnet wurde, ist dieser in den blauen Stimmzettelumschlag zu stecken, der zu verschließen ist. Neben dem blauen Stimmzettelumschlag kommt in den orangenen Briefwahlumschlag der vom Wahlberechtigten unterzeichnete Wahlschein. Holt der Stimmberechtigte persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so kann er an Ort und Stelle in der Gemeindebehörde brieflich wählen. Werden die Briefwahlunterlagen allerdings nicht vor Ort ausgefüllt, so ist es von größter Wichtigkeit, dass der Briefwähler den Wahlbriefumschlag rechtzeitig zur Post bringt oder bei der zuständigen Gemeindeverwaltung abgibt. Wird der Wahlbrief innerhalb von Deutschland zurückgeschickt, so braucht dieser nicht frankiert zu werden. Der Wahlbrief muss jedoch spätestens am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr bei der dafür zuständigen Stelle vorliegen, da dann die Wahlhandlung abgeschlossen und mit der Auszählung der Stimmen begonnen wird.

Verlust des Wahlscheins

Wird ein Wahlschein verloren, so wird dieser nicht ersetzt. Dies gilt nicht, wenn der Stimmberechtigte der Gemeindebehörde glaubhaft versichert, den Wahlschein nicht erhalten zu haben. Auf Antrag wird dem Stimmberechtigten dann ein neuer Wahlschein ausgestellt.

Können auch Menschen mit Beeinträchtigungen geheim wählen?

Allen wahlberechtigten Menschen mit Behinderungen und mit Mobilitätsbeeinträchtigungen soll die Teilnahme an der Wahl ermöglicht werden. Ob ein Wahlraum barrierefrei ist und wo man Informationen über barrierefreie Wahlräume erhält, wird auf der Wahlbenachrichtigung mitgeteilt. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Urne zu werfen, können eine Hilfsperson oder die Hilfe des Wahlvorstands in Anspruch nehmen.

Als Wahlvorschlag bezeichnet man die zu einer Wahl aufgestellten Bewerber bzw. die Liste mit Bewerbern eines Wahlvorschlagsträgers. Wahlvorschlagsträger können Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber sein. Die Wahlvorschläge sind bei dem zuständigen Wahlleiter oder der zuständigen Verwaltung bis spätestens am 48. Tag vor der Wahl (2. Februar 2026), 18:00 Uhr einzureichen.

Die entsprechenden Formulare zur Einreichung eines Wahlvorschlags sind hier eingestellt:


Bei Fragen oder dem Bedarf an weiteren Formularen bitten wir Sie Kontakt mit unserem Wahlbüro (Tel.: 06731/4090 oder E-Mail: wahlen@alzey-land.de) aufzunehmen.

Unterstützungsunterschriften

Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber (nur bei Direktwahlen) benötigen in Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern grundsätzlich, um kandidieren zu können, eine bestimmte Anzahl an Unterschriften von Wahlberechtigten, die abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde, Verbandsgemeinde oder des Landkreises ist. Diese nennt man Unterstützungsunterschriften. Die erforderlichen persönlich abzugebenden Unterschriften sind allerdings bei Parteien nicht erforderlich, wenn diese entweder im Landtag oder im kommunalen Vertretungsorgan der Gebietskörperschaft, in welcher die Wahlteilnahme erfolgen soll, bereits vertreten sind. Ebenso sind einem kommunalen Vertretungsorgan angehörende Wählergruppen sowie als Einzelbewerber antretende aber bereits amtierende Ortsbürgermeister von dem Unterschriftenerfordernis befreit (Privilegierung).
Sollten Sie auf Unterstützungsunterschriften angewiesen sein, so empfehlen wir Ihnen die vorherige Kontaktaufnahme mit unserem Wahlbüro (Tel.: 06731/4090 oder E-Mail: wahlen@alzey-land.de).

Die Wahlbenachrichtigungen werden bis zum 19. Februar 2026 den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern zugestellt.

Die Wahlbenachrichtigung erhält folgende Angaben:

  • allgemeine Stimmberechtigung
  • Wahlarten für die man abstimmungsberechtigt ist
  • Zeitraum der Stimmabgabe
  • Ort des Wahlraumes
  • Antrag zur Briefwahl

Die Wahlbenachrichtigung ist grundsätzlich bei dem Betreten des Wahlraums vorzuzeigen. Somit wird unter anderem die Wahlberechtigung nachgewiesen.

Hier finden Sie das Ergebnis der Wahl:


Bürgermeisterwahl Biebelnheim am 28. September 2025

Hier finden Sie die Ergebnisse der Wahlen: 

Wahl zum 21. Deutschen Bundestags am 23. Februar 2025

Kommunal- und Europawahl am 9. Juni 2024

Hier finden Sie die Ergebnisse der Wahlen.

Europawahl 2024

Wahl zur Ortsbürgermeisterin/zum Ortsbürgermeister 2024

Stichwahl zur Oberbürgermeisterin in der Ortsgemeinde Eppelsheim 2024

Wahl zum Kreistag 2024

Wahl zum Verbandsgemeinderat 2024

Gemeinderatswahlen (Verhältniswahlen) 2024

Gemeinderatswahlen (Mehrheitswahlen) 2024