Die Wahl zur Ortsbürgermeisterin / zum Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Biebelnheim findet am 28. September 2025 statt. Eine mögliche Stichwahl findet am 12. Oktober 2025 statt.
Das Wahlbüro wird erstmals am 25. August 2025 öffnen.
Dieses befindet sich im Bürgerbüro im Rathaus der Verbandsgemeinde Alzey-Land.
Das Wahllokal finden Sie am Wahlsonntag in der Gemeindehalle, Wörrstädter Straße 5, 55234 Biebelnheim.
Wer ist wahlberechtigt?
Die Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht) ist das Recht, an den Direktwahlen durch Stimmabgabe aktiv mitzuwirken. Diese Berechtigung ist an Bedingungen geknüpft, die am Tag der jeweiligen Wahl erfüllt sein müssen. An der Wahl teilnehmen können alle Deutschen sowie alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag
Wer führt das Wählerverzeichnis?
Die Verbandsgemeindeverwaltung erstellt zu einem so
genannten Stichtag, dem 42. Tag vor der Wahl, ein Wählerverzeichnis. Dieses
wird aus dem Melderegister der Ortsgemeinde erzeugt und enthält alle Personen,
die zum Zeitpunkt der Wahl wahlberechtigt sind. Die sich seit dem Stichtag
ergebenden Veränderungen werden nachvollzogen. Das Wählerverzeichnis dient
unter anderem den Wahlvorständen als Nachweis für die Berechtigung derjenigen,
die ihre Stimme im Wahllokal abgeben möchten.
Was ist bei der Briefwahl zu beachten?
Ein Stimmberechtigter kann sein Stimmrecht neben der
Urnenwahl auch durch Briefwahl ausüben. Die Einzelheiten werden im Folgenden
dargestellt:
Antragstellung
Für die Briefwahl ist ein entsprechender Antrag zur
Erteilung eines Wahlscheins zu stellen. Dieser befindet sich auf der Rückseite
der Wahlbenachrichtigung. Der Antrag auf Erteilung des Wahlscheins und damit
auf Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig bei der
Verbandsgemeindeverwaltung gestellt werden. Die Beantragung erfolgt schriftlich
oder mündlich. Telefax oder E-Mail (briefwahl@alzey-land.de) können ebenfalls,
unter Angabe des Vor- und Nachnamens, der Anschrift und des Geburtsdatums,
verwendet werden. Eine telefonische Beantragung ist dagegen nicht
erlaubt! Wahlscheine und damit die Briefwahlunterlagen können bis Freitag
vor der Wahl, 18:00 Uhr, beantragt werden. In besonderen Fällen, wenn z. B. bei
nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter nicht
zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann oder wenn das Wahlrecht erst
nach Abschluss des Wählerverzeichnisses festgestellt wurde, können
Briefwahlunterlagen noch bis zum Wahltag um 15:00 Uhr beantragt werden. Die Ausgabe
der Briefwahlunterlagen kann erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge
durch die Wahlausschüsse und dem Druck der Stimmzettel erfolgen.
Sobald freigeschaltet, haben Sie hier die Möglichkeit, Ihren Wahlschein online zu beantragen.
Sie haben mit folgendem Antragsformular die Möglichkeit, Ihren Wahlschein zu beantragen.
Der Briefwähler erhält auf seinen Antrag
hin folgende Unterlagen:
Rechtzeitige Stimmabgabe der Briefwahl
Nachdem der Stimmzettel gekennzeichnet wurde, ist
dieser in den blauen Stimmzettelumschlag zu stecken, der zu verschließen ist.
Neben dem Stimmzettelumschlag kommt in den orangenen Briefwahlumschlag der vom
Wahlberechtigten unterzeichnete Wahlschein. Holt der Stimmberechtigte
persönlich die Briefwahlunterlagen ab, so kann er an Ort und Stelle in der
Gemeindebehörde brieflich wählen. Werden die Briefwahlunterlagen allerdings
nicht vor Ort ausgefüllt, so ist es von größter Wichtigkeit, dass der
Briefwähler den Wahlbriefumschlag rechtzeitig zur Post bringt oder bei der
zuständigen Gemeindeverwaltung abgibt. Wird der Wahlbrief innerhalb von
Deutschland zurückgeschickt, so braucht dieser nicht frankiert zu werden. Der
Wahlbrief muss jedoch spätestens am Wahlsonntag bis 18.00 Uhr bei der dafür
zuständigen Stelle vorliegen, da dann die Wahlhandlung abgeschlossen und mit
der Auszählung der Stimmen begonnen wird.
Verlust des Wahlscheins
Wird ein Wahlschein verloren, so wird dieser nicht
ersetzt. Dies gilt nicht, wenn der Stimmberechtigte der Gemeindebehörde
glaubhaft versichert, den Wahlschein nicht erhalten zu haben. Auf Antrag wird
dem Stimmberechtigten dann ein neuer Wahlschein ausgestellt.
Können auch Menschen mit
Beeinträchtigungen geheim wählen?
Allen wahlberechtigten Menschen mit Behinderungen und
mit Mobilitätsbeeinträchtigungen soll die Teilnahme an der Wahl ermöglicht
werden. Ob ein Wahlraum barrierefrei ist und wo man Informationen über
barrierefreie Wahlräume erhält, wird auf der Wahlbenachrichtigung
mitgeteilt. Wähler, die des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen
Beeinträchtigung gehindert sind, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten
oder selbst in die Urne zu werfen, können eine Hilfsperson oder die Hilfe des
Wahlvorstands in Anspruch nehmen.
Als Wahlvorschlag bezeichnet man die zu einer Wahl
aufgestellten Bewerber bzw. die Liste mit Bewerbern eines
Wahlvorschlagsträgers. Wahlvorschlagsträger können Parteien, Wählergruppen und
Einzelbewerber sein. Die Wahlvorschläge sind bei dem zuständigen Wahlleiter
oder der zuständigen Verwaltung bis spätestens am 48. Tag vor der Wahl (11. August
2025), 18:00 Uhr einzureichen.
Die entsprechenden Formulare zur
Einreichung eines Wahlvorschlags sind hier eingestellt:
Bei Fragen oder dem Bedarf an weiteren Formularen
bitten wir Sie Kontakt mit unserem Wahlbüro (Tel.: 06731/4090 oder E-Mail: wahlen@alzey-land.de) aufzunehmen.
Unterstützungsunterschriften
Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber (nur bei
Direktwahlen) benötigen in Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern grundsätzlich,
um kandidieren zu können, eine bestimmte Anzahl an Unterschriften von
Wahlberechtigten, die abhängig von der Einwohnerzahl der Gemeinde,
Verbandsgemeinde oder des Landkreises ist. Diese nennt man
Unterstützungsunterschriften. Die erforderlichen persönlich abzugebenden
Unterschriften sind allerdings bei Parteien nicht erforderlich, wenn diese
entweder im Landtag oder im kommunalen Vertretungsorgan der
Gebietskörperschaft, in welcher die Wahlteilnahme erfolgen soll, bereits
vertreten sind. Ebenso sind einem kommunalen Vertretungsorgan angehörende
Wählergruppen sowie als Einzelbewerber antretende aber bereits amtierende
Ortsbürgermeister von dem Unterschriftenerfordernis befreit
(Privilegierung).
Sollten Sie auf Unterstützungsunterschriften
angewiesen sein, so empfehlen wir Ihnen die vorherige Kontaktaufnahme mit
unserem Wahlbüro (Tel.: 06731/4090 oder E-Mail: wahlen@alzey-land.de).
Die Wahlbenachrichtigungen werden bis zum 7. September
2025 den wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern zugestellt.
Die Wahlbenachrichtigung erhält folgende Angaben:
Die Wahlbenachrichtigung ist grundsätzlich bei dem
Betreten des Wahlraums vorzuzeigen. Somit wird unter anderem die
Wahlberechtigung nachgewiesen.
Bekanntmachung zur Wahl des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Biebelnheim
Bekanntmachung zur Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und Erteilung von Wahlscheinen
Bekanntmachung des Tages der Wahl der/des Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters und über die Einreichung von Wahlvorschlägen
Bekanntmachung zur Eintragung der von der Meldepflichtbefreiten wahlberechtigten Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in das Wählerverzeichnis
Hier finden Sie das Ergebnis der Wahl:
Hier finden Sie die Ergebnisse der Wahlen:
Hier finden Sie die Ergebnisse der Wahlen.