Aufstellung der Nebentätigkeiten des Bürgermeisters gemäß § 119 Landesbeamtengesetz in Verbindung mit § 7
und § 8 Nebentätigkeitsverordnung
Nach §119 Landesbeamtengesetz sind alle Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit verpflichtet, dem Rat bis zum 31.03. eines Kalenderjahres eine Aufstellung über Art und Umfang ihrer innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen im vorangegangenen Rechnungsjahr vorzulegen. Dies gilt bei außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämtern nur dann, wenn ein Bezug zum Hauptamt besteht.
Erhält ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienst, so hat er sie an seinen Dienstherrn im Hauptamt gemäß § 8 Absatz 1 Nebentätigkeitsverordnung abzuliefern. Abzuführen sind alle in die Ermittlung einzubeziehenden Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, soweit sie zusammengerechnet die Höchstgrenze von 9.600,- Euro im Kalenderjahr übersteigen (§ 7 Absatz 2 Nebentätigkeitsverordnung).
In der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 27.03.2023 wurde über die Nebentätigkeiten von Bürgermeister Steffen Unger informiert und die anhängende Übersicht bekannt gegeben. Nach der Kenntnisnahme durch den Rat wird diese Aufstellung hier veröffentlicht.