Untersuchungsberechtigungsschein

Wer seine Schulzeit beendet hat und nun ins Berufsleben eintritt und noch keine 18 Jahre alt ist, muss beim Gesundheitsamt oder bei seinem Hausarzt untersucht werden, ob gesundheitlich nichts gegen die Ausbildung spricht. Gleiches gilt für die Nachuntersuchung, die 1 Jahr nach Ausbildungsbeginn fällig wird, wenn der Auszubildende das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Um den Untersuchungsberechtigungsschein nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz beim Einwohnermeldeamt zu beantragen, bringen Sie bitte den Personalausweis oder Kinderausweis mit.

Zuständige Behörde

Zuständige Mitarbeiter