Die Erhaltungssatzung begründet nach § 172 BauGB innerhalb ihres Satzungsgebiets die Einholung einer Genehmigung (Genehmigungsvorbehalt) für den Rückbau (Abbruch), die Änderung, die Nutzungsänderung und – beschränkt auf die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets – die Errichtung baulicher Anlagen. Sie dient der Kommune somit zweckmäßig dem Schutz ungewollter Veränderungen des betroffenen Gebiets, unter bestimmten Vorstellungen der Erhaltung, Pflege und Modernisierung des bestehenden und künftigen Gebäudebestands.
Die Gestaltungssatzung hingegen begründet gem. § 88 LBauO besondere Anforderungen gestalterischer Art an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von kultureller, historischer oder städtebaulicher Bedeutung.
Folgende rechtskräftige Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen der Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Alzey-Land können Sie einsehen und ggfls. herunterladen: