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Schild Bürgerbüro der Verbandsgemeinde Alzey-Land
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Wiederkehrende Ausbaubeiträge

Die wichtigsten Fragen rund um den „wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag (WKB)“

Die Landesregierung hat die flächendeckende Einführung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen(WKB) für ganz Rheinland-Pfalz beschlossen. D.h. alle Ortsgemeinden sind rechtlich dazu verpflichtet worden, anstatt einmaliger Ausbaubeiträge, wiederkehrende Ausbaubeiträge zu erheben und eine entsprechende Satzung zu erlassen. Die einmaligen Ausbaubeiträge wurden nur von den Anliegern, die direkt an die ausgebauten Verkehrsanlage angrenzten, gezahlt. Sie fielen zwar in großen Zeitabständen an, betrugen jedoch oft mehrere Tausend Euro.

Bei den „wiederkehrenden Beiträgen“ zahlen alle Anlieger des gesamten Straßensystems, unabhängig davon, welche Straße ausgebaut wird. Die Anlieger werden dadurch zwar regelmäßig, aber in relativ geringem Maße belastet. „Wiederkehrend“ bedeutet hierbei, dass Ausbaubeiträge nur anfallen, wenn innerhalb eines Abrechnungsgebietes in einem Abrechnungsjahr für eine Straßenausbaumaßnahme Kosten angefallen sind.

Die Eigentümer erhalten einmal im Jahr einen Beitragsbescheid. Abrechnungszeitraum ist das abgelaufene Kalenderjahr. Alle Rechnungen, die vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres für den Straßenausbau gezahlt wurden, werden im darauffolgenden Jahr abgerechnet. Fallen in einem Jahr keine Rechnungen für eine Ausbaumaßnahme an, werden auch keine wiederkehrenden Ausbaubeiträge erhoben.

Die Gemeinde trägt einen Teil der Ausbaukosten selbst, den sogenannten Gemeindeanteil. Er ist in der Satzung festgelegt und muss mindestens 20 % betragen. Die Anlieger müssen den Straßenausbau somit nicht in voller Höhe bezahlen.

Abrechnungsgebiete können das gesamte Gemeindegebiet oder aber Teile davon sein. Nach der bestehenden Rechtsprechung sind Großstädte sowie Gemeinden mit einem nicht zusammenhängenden Gebiet zwingend in mehrere Abrechnungseinheiten aufzuteilen. Ein räumlicher Zusammenhang kann durch Zäsuren aufgehoben werden. Als relevante Zäsuren gelten z.B. größere Außenbereichsflächen.

Bei kleinen Ortsgemeinden, die aus einem zusammenhängenden Ortsteil bestehen, ist es möglich, das gesamte Gebiet der Ortsgemeinde zu einem Abrechnungsgebiet zusammenzufassen. Dies ist in unserer Verbandsgemeinde bei 23 von 24 Ortsgemeinden der Fall.

Zunächst wird ein Beitragssatz pro m² beitragspflichtiger Grundstücksfläche wie folgt ermittelt: Die umlagefähigen Kosten der Straßenausbaumaßnahmen innerhalb eines Abrechnungs­gebietes, abzüglich des Gemeindeanteils, ergeben die beitragsfähigen Kosten. Diese beitragsfähigen Kosten werden dann durch die beitragspflichtigen Grundstücks­flächen aller Grundstücke eines Abrechnungsgebietes geteilt und ergeben einen Beitragssatz pro m². Der Beitragssatz wird anschließend mit Ihrer beitragspflichtigen Grundstücksfläche multipliziert und ggfs. entsprechend auf Ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück aufgeteilt.

Der Maßstab zur Ermittlung der beitragsfähigen Grundstücksfläche ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss ist in der Satzung festgelegt z.B. 30 v.H. je Vollgeschoss. Der Vollgeschosszuschlag wird auf die gesamte beitragspflichtige Grundstücksfläche berechnet und bezieht sich nicht auf die Wohnfläche der Gebäude.

Die Tiefenbegrenzung regelt bis zu welcher Tiefe ein Grundstück in beitragsrechtlich relevanter Weise nutzbar und deshalb erschlossen ist. Der Grundstücksteil, der hinter der Tiefenbegrenzung liegt, wird bei der Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche nicht mit einbezogen. Grundstücke, die über die Tiefenbegrenzung hinaus tatsächlich bebaut sind, werden bis zur Grenze des bebauten Teils beitragspflichtig. Die Tiefenbegrenzung wird in der Satzung der jeweiligen Gemeinde festgelegt.

Liegt das Grundstück innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans findet die Tiefenbegrenzung jedoch keine Anwendung.

Gemäß der Satzung werden für Grundstücke in Industrie- oder Gewerbegebieten oder für ausschließlich gewerblich genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten ein gewerblicher Nutzungszuschlag in Höhe von 20 v. H. auf die gewichtete Grundstücksfläche erhoben.

Bei teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteilen wird ein Nutzungszuschlag von 10 v. H. auf die gewichtete Grundstücksfläche berechnet. Dieser Zuschlag kann entfallen, wenn durch die Ausübung des Gewerbes kein erhöhter Ziel- und Quellverkehr verursacht wird.

Nein! Die Höhe des wiederkehrenden Ausbaubeitragssatzes errechnet sich in jedem Jahr neu. Dies ist zum einen abhängig von den Kosten, die in einem Jahr innerhalb eines Abrechnungsgebietes anfallen und andererseits von Änderung an den beitragsfähigen Grundstücksflächen (z.B. Wegfall von gewerblichen Nutzungszuschlägen). Sollten in einem Jahr keine Maßnahme in einem Abrechnungsgebiet stattfinden, werden auch keine wiederkehrenden Ausbaubeiträge erhoben.

Nein! Bei der Beitragsveranlagung werden alle Eigentümer nicht für die gesamte Fläche eines Grundstückes, sondern lediglich in Höhe Ihres Miteigentumsanteiles laut Grundbuch an dem Grundstück veranlagt. Dies wird in den Bescheiden auch so ersichtlich sein.

Nein! Durch Rechtsprechung mehrerer Gerichte wurde entschieden, dass wieder­kehrende Ausbaubeiträge nicht auf Mieter umgelegt werden dürfen.

Nein! Hier ist zunächst zwischen Erschließung und Ausbau zu unterscheiden. Bei der Erschließung handelt es sich um eine erstmalige Herstellung einer Straße, wofür Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch gezahlt werden müssen. Erschließungsbeiträge werden weiterhin nur von den Grundstückseigentümern an der Erschließungsanlage getragen.

Beim Ausbau werden Beiträge für die Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung oder den Umbau einer Straße gezahlt.

Für Unterhaltungsmaßnahmen wie z.B. die Ausbesserung von Schlaglöchern muss die Gemeinde alleine aufkommen. Diese Kosten dürfen nicht auf die Anleger umgelegt werden.

Zunächst, nein! In der Satzung wurde eine Verschonungsdauer festgelegt. Grundstücke, die in den letzten Jahren Erschließungsbeiträge, einmalige Ausbaubeiträge oder vertragliche Zahlungen an Erschließungsträger geleistet haben, bleiben zunächst vom wiederkehrenden Beitrag verschont (je nach Satzung für höchstens 20 Jahre).