Ummeldung

In Rheinland-Pfalz ist die Grundlage für das Meldewesen das Meldegesetz (MG) für Rheinland-Pfalz. Danach müssen Sie sich binnen einer Woche nach Wohnungswechsel an-, ab- oder ummelden. Eine Ummeldung ist erforderlich, wenn Sie innerhalb Ihres Wohnortes umziehen.

Zur Ummeldung benötigen Sie

  • den Personalausweis oder Reisepass, Führerscheine reichen als Ausweisdokument nicht aus.
  • bei Kindern: zusätzlich Geburtsurkunde oder Kinderausweis
Folgende Punkte sind zu beachten:
  • Sie können sich persönlich oder durch eine geeignete Person (Vollmacht und Ausweis erforderlich) mit Hauptwohnsitz bei der Meldebehörde ummelden.
  • Personen mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden, wenn sie derselben Familie angehören; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt.
  • Eine verspätete An-, Ab-, Ummeldung bzw. ein verspäteter Wohnungsstatuswechsel kann von einer mündlichen Verwarnung über ein gestaffeltes Verwarngeld bis hin zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren führen.
Die Änderung Ihres Kfz-Scheins, die ebenfalls vorgeschrieben ist, können Sie bei der zuständigen Zulassungsstelle durchführen.

Zuständige Behörde

Zuständige Mitarbeiter