Rundfunkgebührenbefreiung
Aus sozialen Gründen und in besonderen Härtefällen kann eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfolgen, damit dem Betroffenen ein gewisses Mindestmaß an gesellschaftlicher Kommunikation und eine Teilnahme am kulturellen Leben gewährleistet bleibt.
Für die Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren ist die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) ab dem 01.04.2005 zuständig. Die bisherige Zuständigkeit der Sozialbehörden entfällt.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht künftig das Original oder eine beglaubigte Kopie des jeweiligen Leistungsbescheides beigefügt werden muss.
Im Sinne einer bürgernahen und unbürokratischen Abwicklung ist die GEZ bereit, auf die Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie des jeweiligen Leistungsbescheides zu verzichten, wenn die Sozialbehörden bzw. die für die Empfänger von Arbeitslosengeld II zuständigen Behörden auf dem Antragsformular bestätigen, dass die Daten des Originals des Leistungsbescheides mit den Antragsdaten übereinstimmen.
Die Antragsformulare zur "Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht" werden künftig bei den Sozialämtern bzw. den für die Empfänger von Arbeitslosengeld II zuständigen Behörden erhältlich sein. Auch besteht die Möglichkeit, die Antragsformulare bei der GEZ schriftlich oder telefonisch anzufordern.
Im Internet können Antragsformulare unter www.rundfunkbeitrag.de herunter geladen werden. Einige Änderungen können ebenfalls unter dieser Adresse Online eingegeben werden.
Zuständige Behörde
Zuständige Mitarbeiter
- Sehr, Andrea
06731-409-301
06731-409-397
sehr.andrea@alzey-land.de