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Fischereischein

Es gibt vier verschiedene Versionen von Fischereischeinen:

  • Jahres- oder Fünfjahresfischereischein für Personen ab dem 14. Lebensjahr bei Vorlage der Fischereiprüfungsurkunde
  • Jugendfischereischein für Personen, welche das siebte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Für diesen Personenkreis ist das Angeln nur in Begleitung eines Inhabers des Jahres- oder Fünfjahresfischereischeines erlaubt.
  • Sonderfischereischein für Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischereiprüfung ablegen können.

Von der Ablegung der Fischereiprüfung sind unter anderem befreit:
  • Personen, die nicht mit einem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind
  • Ausländer, die eine der Fischereiprüfung vergleichbare Prüfung bestanden haben und deren Heimatstaaten die Gegenseitigkeit gewährleistet.
Der Besitz eines gültigen Fischereischeines ist die Voraussetzung für die Ausstellung eines Erlaubnisscheines. Dieser erst erlaubt die Ausübung des Fischfangs an dem Gewässer, das in dem Erlaubnisschein konkret bezeichnet ist. Der Erlaubnisschein für z.B. die linke Rheinseite von Stromkilometer 438,326 bis 546,0 ist in der Regel bei den örtlichen Angelgerätegeschäften erhältlich. Für andere Angelgewässer, die z.B. an Angelsportvereine verpachtet sind bzw. von diesen bewirtschaftet werden, ist der Erlaubnisschein beim jeweiligen Pächter bzw. Fischereiberechtigten oder einer von dem Berechtigten beauftragten Person oder Stelle erhältlich. Bei der Ausübung der Fischerei ist stets der Fischereischein und der Erlaubnisschein mitzuführen und auf Verlangen der zur Kontrolle Berechtigten vorzuzeigen und ggf. auszuhändigen.

Zuständige Behörde

Zuständige Mitarbeiter

Dokumente