Zuständige Behörde
BeschreibungDie Bauvoranfrage und der daraus resultierende Bauvorbescheid (§ 72 LBauO) dienen zur Klärung von bauplanungsrechtlichen Einzelfragen im Vorfeld eines Bauantrages. Dabei kann u.a. die grundsätzliche Zulässigkeit eines Vorhabens geklärt werden. Im Gegensatz zum Bauantrag wird keine Unterschrift eines Bauvorlageberechtigten benötigt. Der Bauvorbescheid schafft Baurecht und ist für die Gemeinde bei einem späteren Bauantrag bindend. | ||||
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