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Nebentätigkeiten des Bürgermeisters

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Landesbeamtengesetz

Nach §119 Landesbeamtengesetz sind alle Kommunalbeamte auf Zeit verpflichtet, dem Rat bis zum 31.03. eines Kalenderjahres eine Aufstellung über Art und Umfang ihrer innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen im vorangegangenen Rechnungsjahr vorzulegen. Dies gilt bei außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämtern nur dann, wenn ein Bezug zum Hauptamt besteht.

Vergütungen im öffentlichen Dienst

Erhält ein Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienst, so hat er sie an seinen Dienstherrn im Hauptamt gemäß § 8 Absatz 1 der Nebentätigkeitsverordnung abzuliefern. Abzuführen sind alle in die Ermittlung einzubeziehenden Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst, soweit sie zusammengerechnet die Höchstgrenze von 9.600,- Euro im Kalenderjahr übersteigen (§ 7 Absatz 2 Nebentätigkeitsverordnung).

Übersicht der Nebentätigkeiten

In der Sitzung des Verbandsgemeinderates am 24.03.2025 wurde über die Nebentätigkeiten von Bürgermeister Steffen Unger informiert und die nebenstehende Übersicht bekannt gegeben.