Nach §119
Landesbeamtengesetz sind alle Kommunalbeamte auf Zeit verpflichtet, dem Rat bis
zum 31.03. eines Kalenderjahres eine Aufstellung über Art und Umfang ihrer
innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten
und Ehrenämter sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen im
vorangegangenen Rechnungsjahr vorzulegen. Dies gilt bei außerhalb des
öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämtern nur dann,
wenn ein Bezug zum Hauptamt besteht.
Erhält ein
Beamter Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen oder
ihm gleichstehenden Dienst, so hat er sie an seinen Dienstherrn im Hauptamt gemäß
§ 8 Absatz 1 der Nebentätigkeitsverordnung abzuliefern. Abzuführen sind alle in
die Ermittlung einzubeziehenden Vergütungen für Nebentätigkeiten im
öffentlichen Dienst, soweit sie zusammengerechnet die Höchstgrenze von 9.600,-
Euro im Kalenderjahr übersteigen (§ 7 Absatz 2 Nebentätigkeitsverordnung).
In der
Sitzung des Verbandsgemeinderates am 24.03.2025 wurde über die Nebentätigkeiten
von Bürgermeister Steffen Unger informiert und die nebenstehende Übersicht
bekannt gegeben.