Gewerbean- um- abmeldung

Sie wollen sich selbständig machen, eine Existenz gründen?
Sicher haben Sie dafür die notwendigen finanziellen Mittel, Fachkenntnisse und verfügen selbst über die erforderliche persönliche Qualifikation.

Wenn Sie ein Gewerbe ausüben wollen (das ist jede nicht sozialwidrige, selbständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübteTätigkeit; es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird oder die Erwartungen erfüllt werden. Nicht zum Gewerbe zählen sozial unwertige Betätigungen - z.B. Prostitution, Bordellbetrieb - , die Urproduktion - z.B. Land - und Forstwirtschaft - die Ausübung sogenannter freier Berufe - z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler - , die Verwaltung eigenen Vermögens und das Reisegewerbe - das ist aber genehmigungspflichtig! -), müssen Sie dieses Gewerbe bei der örtlichen Gemeindeverwaltung/ Verbandsgemeindeverwaltung/ Stadtverwaltung anmelden.

Um- bzw. abmelden müssen Sie:

die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle, eine etwaige Betriebsverlegung, einen Wechsel der Branche, eine Ausdehnung des Gewerbebetriebes auf nicht geschäftsübliche Waren und Leistungen und eine Aufgabe des Betriebes.

Bitte beachten Sie. dass die Aufnahme eines stehenden Gewerbes in einigen Fällen zusätzlich genehmigungspflichtig ist (dazu zählen z.B. das Makler-, Bauträger-, Gaststätten- und das Spielhallengewerbe).

Die Gewerbeanmeldungspflicht ist ein gewichtiges ordnungspolitisches Instrument. Sie soll Aufschluss geben über Zahl und Art der vorhandenen stehenden Gewerbebetriebe und auch der wirksamen Überwachung der Gewerbeausübung dienen.

Von der Anmeldung werden u.a. informiert: Finanzamt, Handelskammer oder Handwerkskammer, Gewerbeaufsichtsamt, Bundesanstalt für Arbeit, Berufsgenossenschaft, Statistisches Landesamt. Selbstverständlich dient die Gewerbeanmeldung auch der Überprüfung der Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden.

Auskünfte aus dem Gewerberegister werden nur über Namen, Anschrift und angezeigte Tätigkeit erteilt, wenn daran ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

Zuständige Behörde

Zuständige Mitarbeiter

Dokumente