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Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde
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Gebäudeeinmessungspflicht

Ein im Liegenschaftskataster vollständig nachgewiesener Gebäudebestand bildet die Voraussetzung für Pla­nungen und Maßnahmen im privaten aber auch im öffentlichen Bereich, z. B. bei Beleihungen, Baugenehmi­gungsverfahren, Dorfentwicklungs- und Bauleitplanungen. Um auch Ihr Gebäude in die amtlichen Verzeich nisse und Karten des Liegenschaftskatasters eintragen zu können, bedarf es seiner Einmessung. Die gesetzli­che Grundlage hierfür bildet § 18
des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm)
vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1) in der jeweils geltenden Fassung.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Erbbauberechtigten haben spätestens einen Monat nach Fer­tigstellung des Rohbaus einen Antrag auf Gebäudeeinmessung bei einem rheinland-pfälzischen Vermessungs­und Katasteramt oder bei einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestell­ten Vermessungsingenieur mit Niederlassung in Rheinland-Pfalz zu stellen. Unterbleibt die AntragsteIlung, ist das zuständige Vermessungs- und Katasteramt gehalten, die Gebäudeeinmessung von Amts wegen durchzu­führen oder im Auftrag durchführen zu lassen.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer oder die Erbbauberechtigten sind zur Übernahme der Kosten für die Gebäudeeinmessung verpflichtet. Die Höhe der Kostenl richtet sich nach dem Herstellungswert und Alter des Gebäudes zum Zeitpunkt der Einmessung, bei Rohbauten nach dem Wert der fertigen baulichen Anlage. Es ist ohne Einfluss auf die Kostenhöhe von wem die Einmessung ausgeführt wird.

Nach Übernahme der Ergebnisse der Gebäudeeinmessung in die Nachweise des Liegenschaftskatasters - erst dann ist die Gebäudeeinmessung abgeschlossen - erhalten Sie mit der Kostenentscheidung einen Auszug aus der aktualisierten Liegenschaftskarte.

Sie erleichtern uns die Arbeit, wenn Sie den Antrag rechtzeitig stellen und das Gebäude zeitnah eingemessen wird. Zur Durchführung der Gebäudeeinmessung bitten wir Sie, den beauftragten Bediensteten das Betreten Ihres Flurstücks zu ermöglichen.

Sollten Sie weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an ein Vermessungs- und Katasteramt oder an eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsinge­nieur mit Niederlassung in Rheinland-Pfalz. Über deren Anschriften gibt Ihnen das Vermessungs- und Ka­tasteramt gerne Auskunft. Außerdem können Sie die Anschriften auch dem Branchen Fernsprechbuch Gelbe Seiten unter "Vermessungsingenieure, Öffentlich bestellte" oder auf der Internetadresse:
www.lvermgeo.rlp.de entnehmen.

Weitere Informationen zur Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz finden sie im Internet unter
www.lvermgeo.rlp.de/
www.vermessungs-und-katasteramt.rlp.de/

Vermessungs- und Katasteramt Alzey
Ostdeutsche Straße 28
55232 Alzey
Tel. 06731-494-0
Fax.06731-494-390
vermka-rhn@vermkv.rlp.de