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Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde
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Führungszeugnis

Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann einen Antrag auf Erteilung eines

  • (Privat-) Führungszeugnises oder eines
  • (Behörden-) Führungszeugnises

stellen. Der gesetzliche Vertreter einer Person ist ebenfalls antragsberechtigt. Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt.

Bei der Beantragung eines Führungszeugnisses ist folgendes zu beachten:

  • Die Beantragung kann nur persönlich beim Einwohnermeldeamt, in dessen Bereich man mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, erfolgen. Eine unmittelbare Beantragung beim Bundeszentralregister ist nicht möglich
  • Bei der Antragstellung muss ein Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden
  • Wird eine (Behörden-)Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde benötigt, so benötigen Sie die genaue Anschrift der entsprechenden Behörde
  • Das (Privat-) Führungszeugnis wird an den Antragsteller übersandt
  • Für Erteilung eines Führungszeugnises ist eine Gebühr zu entrichten
  • Es dauert ca. 10-14 Tage bis das jeweilige Führungszeugnis dem Antragsteller oder der Behörde zugeschickt wird
  • Personen, die von der Meldepflicht befreit sind, haben den antrag bei der Meldebehörde zustellen, in deren Bezirk sie sich gewöhnlich aufhalten. Dies gilt auch für Personen ohne festen Wohnsitz

Weitere, sehr umfangreiche Informationen des Generalbundesanwaltes beim Bundesgerichtshof zu diesem Thema finden Sie bei der Dienststelle Bundeszentralregister

Zuständige Behörde

Zuständige Mitarbeiter