Einmaliger Beitrag für die Abwasserbeseitigung (Kanalbau)
Abwasserbescheide
Zentrale Informationen
Zuständige Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Verbandsgemeindeverwaltung
- Stadtverwaltung
Beschreibung
Für die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung ist aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Landesabwasserabgabengesetzes (LabwAG) vom Gemeinderat/Stadtrat/ Verbandsgemeinderat eine Satzung (Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) zu erlassen.
In dieser Satzung:
sind im I. Abschnitt die Abgabearten aufgeführt:
Einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (Erneuerung, räumliche Erweiterung, Umbau oder Verbesserung),
ist im II. Abschnitt der einmalige Beitrag geregelt:
- Beitragsfähige Aufwendungen
- Gegenstand der Beitragspflicht
- Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet
- Beitragsmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung
- Beitragsmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung
- Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung
- Vorausleistungen
- Ablösung
- Beitragsschuldner
- Veranlagung und Fälligkeit.
Rechtsgrundlage
- Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz
- Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz
- Landesabwasserabgabengesetz
Zuständige Behörde
Zuständige Mitarbeiter
- Michel, Sandra
06731-409-230
06731-409-6-230
michel.sandra@alzey-land.de - Schray, Daniela
06731-409-218
06731-409-6218
schray.daniela@alzey-land.de - Wolf, Maria
06731-409-219
06731-409-6-219
wolf.maria@alzey-land.de
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