Ein Bauantrag ist schriftlich bei der örtlichen Gemeindeverwaltung zu stellen (§ 63 Abs. 1 LBauO). Bei verbandsangehörigen Gemeinden tritt an die Stelle der Gemeindeverwaltung die Verbandsgemeinde.
Erforderliche Unterlagen für einen Bauantrag
zusätzlich bei Umbau, Ausbau, Erweiterung:
Bauunterlagen müssen von einem sog. Bauvorlageberechtigten (Architekt oder Bauingenieur) unterschrieben werden.
Für Baugebiete mit Bebauungsplan bedürfen Bauvorhaben keiner Baugenehmigung mehr (sofern nach Bebauungsplan gebaut wird), sondern die Bauunterlagen werden für ein Freistellungsverfahren nach § 67 LBauO lediglich eingereicht und nicht mehr bauaufsichtlich geprüft. Es wird von der Behörde keine Baugenehmigung erteilt, es handelt sich um genehmigungsfreies Bauen.
Der Bauherr hat keine Wahlmöglichkeit, ob er sein Bauvorhaben als Bauantragsverfahren, vereinfachtes Verfahren oder als Freistellungsverfahren behandelt haben will.
Die Bauunterlagen werden formell wie für einen Bauantrag eingereicht, allerdings ist z.B. das Formular Baubeschreibung nicht mehr erforderlich. (Die einzureichenden Bauunterlagen sind der Bauunterlagen-Prüfverordnung zu entnehmen).
Bauanträge und andere Formulare
Statistischer Erhebungsbogen
Aufgrund des Landesgesetzes
zur Verbesserung direktdemogratischer Beteiligungsmöglichkeiten auf kommunaler
Ebene, welches am 1. Juli 2016 in Kraft getreten ist, sind Bauanträge
grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zu beraten und darüber zu beschließen.
Aus diesem Grund werden alle
Bauherren und Architekten dazu aufgefordert, einen Plansatz Bauunterlagen
ohne Angaben zum Bauherren (anonymisiert) einzureichen.
Rechtsgrundlage: Baugesetzbuch
Landesbauordnung
Bauunterlagen-Prüfverordnung
06731-409-211
06731-409-6-211
baro.axel@alzey-land.de
06731-409-213
06731-409-6-213
ruettiger.heike@alzey-land.de
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