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Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde
Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde
Öffnungszeiten
Terminvergabe Bürgerbüro

Abfallbeseitigung und Wertstoffe

Die Abfallentsorgung in den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Alzey-Land wird vom Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Alzey-Worms übernommen.

Den Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde stehen außerdem nachfolgend aufgeführte Wertstoffhöfe zur Verfügung:

(Annahme von Papier, Pappe, Kartonage, unbelasteter Bauschutt, Kunststoffe, kleinere Elektrogeräte, Korken, Grünabfälle, Metallschrott, gelbe Säcke, Haushaltsbatterien, Aluminium und Glas.)


Eppelsheim
Am Bahnhof

Öffnungszeiten
März bis Oktober: Di + Do 16.00 - 18.00 Uhr
November bis Februar: Di + Do 15.00 - 17.00 Uhr
Ganzjährig: Sa 9.00 - 13.00 Uhr


Flonheim
An der Kläranlage

Öffnungszeiten
März bis Oktober: Di + Do 16.00 - 18.00 Uhr
November bis Februar: Di + Do 15.00 - 17.00 Uhr
Ganzjährig: Sa 8.00 - 12.00 Uhr


Framersheim
Eingang der Kreismülldeponie (an der K 30)

Öffnungszeiten
Mo - Fr 8.30 - 12.30 Uhr und 13.00 - 16.30 Uhr
Sa 8.30 - 12.30 Uhr


Gau-Odernheim
Kläranlage hinter der Petersberghalle

Öffnungszeiten
April bis September: Di 16.00 - 18.00 Uhr, Do 15.00 - 18.00 Uhr
Oktober bis März: Di 15.00 - 17.00 Uhr, Do 14.00 - 17.00 Uhr
Ganzjährig: Sa 8.00 bis 11.00 Uhr


Mauchenheim
Ehemalige Kläranlage

Öffnungszeiten
Di + Do 16.00 - 18.00 Uhr
Sa 8.00 - 12.00 Uhr


Abfallbeseitigung (Dienstleistung)


Zuständige Behörde

  • Kreisverwaltung

Beschreibung 

Die kommunale Abfallwirtschaft wird durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz des Bundes geregelt. Durch dieses Gesetz sind die Kreise und die kreisfreien Städte zu öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bestimmt worden. Die Landkreise und kreisfreien Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind darauf beschränkt, Abfälle aus privaten Haushalten zu beseitigen und zu verwerten. Abfälle aus Gewerbebetrieben sind den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern nur noch dann zu überlassen, wenn es sich um Abfälle zur Beseitigung handelt.

Nach dem Landesabfall- und Altlastengesetz Rheinland Pfalz werden die Landkreise und kreisfreien Städte ermächtigt und verpflichtet, durch kommunale Satzung folgende Regelungen zu treffen:

  • die Festlegung, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind,
  • in welcher Weise die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen nachzuweisen haben, dass sie eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung beabsichtigen und hierzu in der Lage sind, 
  • auch kann festgelegt werden, dass ihnen Abfälle untereinander getrennt zu überlassen sind.

Private Haushalte haben die Pflicht, ihre Abfälle den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen. Diese gilt allerdings nur, soweit die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Die Eigenverwertung hat also Vorrang. Damit soll insbesondere die Eigenkompostierung von Bio-Abfällen ermöglicht werden. Ebenfalls keine Überlassungspflicht besteht für Verpackungsabfälle (siehe auch Duales System).

Die Kreise und kreisfreien Städte haben die Abfallbeseitigung jeweils für ihren Bereich in örtlichen Satzungen geregelt, von daher ergeben sich unterschiedliche Verfahren. Grundsätzlich werden Abfälle nach Biomüll, Restmüll, Wertstoffen und anderen Fraktionen getrennt gesammelt, abgefahren bzw. zu den Entsorgungsstellen gebracht. 

Für die Abfallbeseitigung erheben Kreise und kreisfreien Städte eine Gebühr, wobei in der Regel die Gebührenmaßstäbe "Haushaltsgröße" oder "Zahl und Größe der Abfallbehältnisse" zugrunde gelegt werden.


Rechtsgrundlage:

  • Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz des Bundes
  • Landesabfall- und Altlastengesetz Rheinland Pfalz
  • kommunale Satzung

Welche Behörde bietet an?
Abfallbeseitigungsbetrieb / Abfallentsorgung