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Schild Bürgerbüro der Verbandsgemeinde Alzey-Land
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Öffnungszeiten
Terminvergabe Bürgerbüro

Abbruch von Gebäuden

Zuständige Behörde

  • Kreisverwaltung
  • Stadtverwaltung 
  • Verbandsgemeinde

Beschreibung
Nach § 62 Abs. 2 Nr. 6 c) der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) ist der Abbruch von Gebäuden bis zur Hochhausgrenze (Aufenthaltsräume, deren Fußboden mehr als 22 m hoch liegt) genehmigungsfrei, außer, wenn andere öffentlich-rechtliche Normen entgegenstehen. z.B. Denkmalschutz
Während des Abbruchs sind nachbarschutzrechtliche Normen zu beachten.
Für eine ordnungsgemäße Entsorgung des Baumaterials ist zu sorgen.
 
Rechtsgrundlage:
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Nachbarschutzrechtliche Normen

Zuständige Behörde

Zuständige Mitarbeiter