Abbruch von Gebäuden
Zuständige Behörde
- Kreisverwaltung
- Stadtverwaltung
- Verbandsgemeinde
Beschreibung
Nach § 62 Abs. 2 Nr. 6 c) der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
(LBauO) ist der Abbruch von Gebäuden bis zur Hochhausgrenze
(Aufenthaltsräume, deren Fußboden mehr als 22 m hoch liegt) genehmigungsfrei, außer, wenn andere öffentlich-rechtliche Normen entgegenstehen. z.B. Denkmalschutz
Während des Abbruchs sind nachbarschutzrechtliche Normen zu beachten.
Für eine ordnungsgemäße Entsorgung des Baumaterials ist zu sorgen.
Rechtsgrundlage:
Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
Nachbarschutzrechtliche Normen
Zuständige Behörde
Zuständige Mitarbeiter
- Rüttiger, Heike
06731-409-213
06731-409-6213
ruettiger.heike@alzey-land.de