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Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde
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Terminvergabe Bürgerbüro

Spenden + Spendenquittung

Zuständige Behörde

  • Gemeindeverwaltung
  • Verbandsgemeindeverwaltung
  • Stadtverwaltung

Beschreibung

Bestätigung über Zuwendungen im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an inländische Personen des öffentlichen Rechts oder inländische Dienststellen
(Zuwendungsbestätigung, bisher: Spendenbestätigung)

Mit Wirkung vom 01. Januar 2000 hat der Gesetzgeber alle gemeinnützigen Einrichtungen ( z. B. Sport-, Kulturvereine) berechtigt, unmittelbar Zuwendungen entgegenzunehmen und entsprechende Bestätigungen auszustellen. Bestätigungen der Gemeinde im Rahmen des so genannten Durchlaufspendenverfahrens sind ab diesem Datum nicht mehr notwendig.

Falls Sie Ihrer Gemeinde eine Geld- oder Sachspende zukommen lassen, stellt diese eine Zuwendungsbestätigung aus, wenn die Zuwendung zur Förderung begünstigter Zwecke im Sinne der Anlage 1 - zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - Abschnitt A / B bestimmt ist.

Begünstigte Zwecke im vorgenannten Sinne sind:

Abschnitt A

  1. Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege insbesondere die Bekämpfung von Seuchen und seuchenähnlichen Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67 der Abgabenordnung, und von Tierseuchen
  2. Förderung der Jugend- und der Altenhilfe;
  3. Förderung kultureller Zwecke; dies ist die ausschließlich und unmittelbare Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege;
    • die Förderung der Kunst umfasst die Bereiche der Musiker, der Literatur, der darstellenden und bildenden Kunst und schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen, wie Theater und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerte und Kunstausstellungen, ein;
    • Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung, Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen;
    • die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich auf die Erhaltung und Wiederherstellung von Bau- und Bodendenkmälern, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind; die Anerkennung ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachzuweisen;
  4. Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
  5. Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
  6. Zwecke der amtlichen anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland e. V., Deutscher Caritasverband e. V " Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e. V ., Deutsches Rotes Kreuz e.V., Arbeiterwohlfahrt- Bundes- verband e. V ., Zentralwohlfahrtstelle der Juden in Deutschland e. V ., Deutscher Blindenverband e.V., Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V., Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e. V., Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V., Verband der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten und Sozialrentner e.V.), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
  7. Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer einschließlich der Errichtung von Ehrenmalen und Gedenkstätten; Förderung des Suchdienstes für Vermisste;
  8. Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
  9. Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
  10. Förderung der Betreuung ausländischer Besucher in Deutschland, Förderung der Begegnungen zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland, Förderung des Austauschs von Informationen über Deutschland und das Ausland sowie Förderung von Einrichtungen, soweit diese Tätigkeiten oder Einrichtungen dazu bestimmt und geeignet sind, der Völkerverständigung zu dienen;
  11. Förderung des Tierschutzes;
  12. Förderung der Entwicklungshilfe;
  13. Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
  14. Förderung der Fürsorge für Strafgefangene
  15. Förderung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen;
  16. Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
  17. Förderung der Kriminalprävention

Abschnitt B

  1. Förderung des Sports;
  2. Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen;
  3. Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
  4. Förderung der nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung gemeinnützigen Zwecke

Bitte geben Sie auf dem Überweisungsträger / Scheck Ihren Namen, Ihre vollständige Anschrift und den Verwendungszweck an. Ohne diese Angaben kann die Gemeinde keine Zuwendungsbestätigung zur Vorlage beim Finanzamt ausstellen.

Zuständige Behörde

Zuständige Mitarbeiter