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Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde
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Melderegisterauskunft

Es gibt zwei Arten von Melderegisterauskünften nach dem Meldegesetz (MG) für Rheinland-Pfalz:

  • Einfache Melderegistrierauskunft (§ 34 Abs. 1 MG)
  • Erweiterte Melderegistrierauskunft (§ 34 Abs. 2 MG)

Einfache Melderegisterauskunft (§ 34 Abs. 1 MG)

Die einfache Melderegisterauskunft beinhaltet die Angabe von Vor- und Familienname, akademische Grade und aktuelle Anschrift.

Die erweiterte Melderegisterauskunft
beinhaltet Angabe von Vor- und Familiename, Geburtsdatum, Geburtsort, frühere Vor- und Familienname, Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht), Tag des Ein- oder Auszugs,, gesetzliche/r Vertreter/in, aktuelle Anschrift, Sterbetag und Sterbeort.

Die erweiterte Auskunft aus dem Melderegister darf nur erteilt werden, wenn jeweils ein rechtliches, mindestens aber ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

Melderegisterauskünfte können Sie beim Meldeamt persönlich oder schriftlich unter Beifügung der Gebühr in bar, Briefmarken oder Scheck beantragen.
Die Höhe der Gebühr erfragen Sie bitte beim zuständigen Meldeamt.

Hinweise:

Keine Gewähr Wegen Nicht- oder Falschmeldungen stimmen die Meldeverhältnisse mitunter nicht mit den tatsächlichen Wohnverhältnissen überein. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Auskunft kann deshalb nicht übernommen werden.

Kein Ermittlungsdienst
Das Ermitteln tatsächlicher Wohnverhältnisse allein für private Zwecke (etwa zur Feststellung eines Schuldners) gehört nicht zu den Aufgaben der Meldebehörde. Wir empfehlen in diesen Fällen private Einrichtungen (Auskunftskartei, Detektei) mit der Ermittlung zu beauftragen.

Löschen von Daten
Da die Daten nach Ablauf von 55 Jahren nach Wegzug oder Tod eines/einer Einwohners/Einwohnerin gelöscht werden müssen (§ 11 MG), ist in solchen Fällen eine Datenübermittlung nicht mehr möglich.

Verwaltungsgebühr
Wegen der Vielzahl der eingehenden Anfragen können Auskünfte nur beantwortet werden, wenn die Gebühr in Form von Bargeld, Briefmarken oder Scheck beigefügt ist.

  Rechtsgrundlage: Meldegesetz für Rheinland-Pfalz

Zuständige Behörde

Zuständige Mitarbeiter