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Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde
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Kirchenaustritt

Der Austritt aus der evangelischen oder katholischen Kirche kann in Rheinland-Pfalz auch beim Standesamt erklärt werden. Gegen Vorlage des Personalausweises wird der Austritt aus der Kirche erklärt und die Unterschrift vom Standesbeamten beglaubigt.

Den Austritt kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. Für Minderjährige unter 14 Jahren können die personensorgeberechtigten Eltern den Austritt erklären. Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden. Für geschäftsunfähige Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die gesetzlichen Vertreter, denen die Personensorge zusteht, den Austritt erklären.

Der Austritt ist dem Standesbeamten gegenüber zu erklären, in dessen Bezirk die aus der Religionsgemeinschaft austretende Person ihren Wohnsitz hat.

Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die schriftliche Erklärung muss (durch einen Notar) öffentlich beglaubigt sein.

Der Austritt kann nicht durch einen bevollmächtigten Vertreter erklärt werden.

Der Austritt wird wirksam mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Tag.

Das Ende der Kirchensteuerpflicht regelt das Kirchensteuergesetz.

Für die Entgegennahme und Bearbeitung einer mündlichen oder schriftlichen Austrittserklärung einschließlich der Erteilung einer Austrittsbescheinigung werden in Rheinland Pfalz folgende Gebühren erhoben:

  • 30,00 EUR
Die Gebühr wird auch bei gleichzeitiger Abgabe mehrerer Austrittserklärungen für jede Erklärung gesondert erhoben.
Kosten: 30,00 €

Zuständige Behörde

Zuständige Mitarbeiter