Schriftgröße

Mit diesem Schieberegler können Sie die Schrift von 100% auf 200% vergrößern.

A
ASchriftgröße: 100%

Verwenden Sie die Pfeiltasten, um die Schrift zu vergrößern und zu verringern.

Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde
Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde
Öffnungszeiten
Terminvergabe Bürgerbüro

Abwasserbescheide

Zweckverband Abwasserentsorgung Rheinhessen (ZAR)

Beschreibung

Für die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung ist aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 des Landesabwasserabgabengesetzes (LabwAG) vom Gemeinderat/Stadtrat/ Verbandsgemeinderat eine Satzung (Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung) zu erlassen.

In dieser Satzung:
sind im I. Abschnitt die Abgabearten aufgeführt:


  1. Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten einschließlich der investitionsabhängigen Kosten in Form von wiederkehrenden Beiträgen und Gebühren,
  2. Gebühren für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben,
  3. Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse,
  4. Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen,
  5. Gebühren für die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser sowie die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage,
  6. Laufende Entgelte zur Abwälzung der Abwasserabgabe.
sind im III. Abschnitt die laufenden Entgelte geregelt:
  1. Entgeltfähige Kosten,
  2. Erhebung wiederkehrender Beiträge,
  3. Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung,
  4. Vorausleistungen,
  5. Ablösung,
  6. Veranlagung und Fälligkeit,
  7. Erhebung von Benutzungsgebühren,
  8. Erhebung von Grundgebühren und Benutzungsgebühren,
  9. Gegenstand der Gebührenpflicht,
  10. Grundgebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung,
  11. Gebührenmaßstab für die Schmutzwasserbeseitigung,
  12. Gewichtung von Schmutzwasser,
  13. Grundgebührenmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung,
  14. Gebührenmaßstab für die Niederschlagswasserbeseitigung,
  15. Gebühr für das Einsammeln, die Abfuhr und Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen und Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben,
  16. Entstehung des Gebührenanspruchs,
  17. Vorausleistungen,
  18. Gebührenschuldner,
  19. Fälligkeiten.
sind in Abschnitt IV. der Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse und Gebühren für die Vornahme von Abwasseruntersuchungen und Genehmigung zum Anschluss, zum Einleiten und Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage geregelt:
  1. Aufwendungsersatz für Grundstückshausanschlüsse,
  2. Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen,
  3. Gebühren für die Bearbeitung eines Antrages auf Genehmigung zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zum Einleiten von Abwasser und die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage.
ist in Abschnitt V. die Abwasserabgabe geregelt:
  1. Abwasserabgabe für Kleineinleiter,
  2. Abwasserabgabe für Direkteinleiter.
ist in Abschnitt VI. das Inkrafttreten der Satzung geregelt. Welche der zuvor genannten Abgabearten Ihre Gemeinde tatsächlich erhebt, erfragen Sie bitte bei Ihrer Gemeinde-, Stadt- oder Verbandsgemeindeverwaltung.
 
Rechtsgrundlage:Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz
Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz
Landesabwasserabgabengesetz