Die Abfallentsorgung in den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Alzey-Land wird vom Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Alzey-Worms übernommen.
Den Bürgerinnen und Bürgern der Verbandsgemeinde stehen außerdem nachfolgend aufgeführte Wertstoffhöfe zur Verfügung:
(Annahme von Papier, Pappe, Kartonage, unbelasteter Bauschutt, Kunststoffe, kleinere Elektrogeräte, Korken, Grünabfälle, Metallschrott, gelbe Säcke, Haushaltsbatterien, Aluminium und Glas.)
Eppelsheim
Am Bahnhof
Öffnungszeiten
März bis Oktober: Di + Do 16.00 - 18.00 Uhr
November bis Februar: Di + Do 15.00 - 17.00 Uhr
Ganzjährig: Sa 9.00 - 13.00 Uhr
Flonheim
An der Kläranlage
Öffnungszeiten
März bis Oktober: Di + Do 16.00 - 18.00 Uhr
November bis Februar: Di + Do 15.00 - 17.00 Uhr
Ganzjährig: Sa 8.00 - 12.00 Uhr
Framersheim
Eingang der Kreismülldeponie (an der K 30)
Öffnungszeiten
Mo - Fr 8.30 - 12.30 Uhr und 13.00 - 16.30 Uhr
Sa 8.30 - 12.30 Uhr
Gau-Odernheim
Kläranlage hinter der Petersberghalle
Öffnungszeiten
April bis September: Di 16.00 - 18.00 Uhr, Do 15.00 - 18.00 Uhr
Oktober bis März: Di 15.00 - 17.00 Uhr, Do 14.00 - 17.00 Uhr
Ganzjährig: Sa 8.00 bis 11.00 Uhr
Mauchenheim
Ehemalige Kläranlage
Öffnungszeiten
Di + Do 16.00 - 18.00 Uhr
Sa 8.00 - 12.00 Uhr
Zuständige Behörde
Beschreibung
Die kommunale Abfallwirtschaft wird durch das Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz des Bundes geregelt. Durch dieses Gesetz sind die
Kreise und die kreisfreien Städte zu öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern bestimmt worden. Die Landkreise und kreisfreien
Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind darauf
beschränkt, Abfälle aus privaten Haushalten zu beseitigen und zu
verwerten. Abfälle aus Gewerbebetrieben sind den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern nur noch dann zu überlassen, wenn es sich um Abfälle
zur Beseitigung handelt.
Nach dem Landesabfall- und Altlastengesetz Rheinland Pfalz werden
die Landkreise und kreisfreien Städte ermächtigt und verpflichtet,
durch kommunale Satzung folgende Regelungen zu treffen:
Private
Haushalte haben die Pflicht, ihre Abfälle den öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern zu überlassen. Diese gilt allerdings nur, soweit die
Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten zu einer
Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Die
Eigenverwertung hat also Vorrang. Damit soll insbesondere die
Eigenkompostierung von Bio-Abfällen ermöglicht werden. Ebenfalls keine
Überlassungspflicht besteht für Verpackungsabfälle (siehe auch Duales System).
Die Kreise und kreisfreien Städte haben die Abfallbeseitigung jeweils für ihren Bereich in örtlichen Satzungen geregelt, von daher ergeben sich unterschiedliche Verfahren. Grundsätzlich werden Abfälle nach Biomüll, Restmüll, Wertstoffen und anderen Fraktionen getrennt gesammelt, abgefahren bzw. zu den Entsorgungsstellen gebracht.
Für die Abfallbeseitigung erheben Kreise und kreisfreien Städte
eine Gebühr, wobei in der Regel die Gebührenmaßstäbe "Haushaltsgröße"
oder "Zahl und Größe der Abfallbehältnisse" zugrunde gelegt werden.
Rechtsgrundlage:
Welche Behörde bietet an?
Abfallbeseitigungsbetrieb / Abfallentsorgung